Vertragsrecht
Allgemeines Vertragsrecht, Vereinsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Recht über das Zustandekommen von Verträgen, ihre Beendigung und insbesondere das Leistungsstörungsrecht, d. h. die Bestimmungen, die gelten sollen, wenn Verpflichtungen aus Verträgen nicht, unzureichend oder verspätet erfüllt werden.
Jeder Vertragstyp, ob Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- oder Leasingvertrag misst sich an den Vorgaben des BGB. Entscheidend ist, was geschuldet ist, ein Erfolg, eine Leistung, eine Ware.
Eine zentrale Rolle bei der anwaltlichen Vertretung spielt neben der Überprüfung von Verträgen (grundsätzlich gilt Privatautonomie, d. h. im Grundsatz Vertragsfreiheit, allerdings begrenzt durch „Treu und Glauben“, Sittenwidrigkeit, Diskriminierungsverbote und Verbraucherschutz) das Tätigwerden im Fall von Leistungsstörungen, typischerweise Nicht- oder Schlechtleistung, aber auch anlässlich der Beendigung des Vertrages etwa durch Rücktritt.
Die Bedeutung von Vereinen und Vereinsmitgliedschaften im Rechtsverkehr nimmt zu. Das Vereinsrecht in seinen Innen- und Außenverhältnissen ist ebenfalls im BGB geregelt .
Ich biete:
Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung im allgemeinen Vertragsrecht,
im Vereinsrecht Beratung und Vertretung anlässlich des Zustandekommens und der Auflösung von Vereinen, Überprüfung von Vereinssatzungen, Klärung rechtsgeschäftlicher Handlungen von Vereinen sowie Haftungs- und Steuerfragen