Allgemeines Vertragsrecht und Vereinsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch als Rahmen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unter anderem das Recht über das Zustandekommen von Verträgen, ihre Beendigung und insbesondere das Leistungsstörungsrecht – also die Bestimmungen, die gelten sollen, wenn Verpflichtungen aus Verträgen nicht, unzureichend oder verspätet erfüllt werden.
Jeder Vertragstyp misst sich am BGB
Ob Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- oder Leasingvertrag – jeder Vertragstyp misst sich an den Vorgaben des BGB. Entscheidend ist, was geschuldet ist: ein Erfolg, eine Leistung oder eine Ware.
Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
Eine zentrale Rolle bei der anwaltlichen Vertretung spielt die Überprüfung von Verträgen. Grundsätzlich gilt Privatautonomie, d. h. im Grundsatz Vertragsfreiheit – allerdings begrenzt durch „Treu und Glauben“, Sittenwidrigkeit, Diskriminierungsverbote und Verbraucherschutz.
Leistungsstörungen und Vertragsbeendigung
Neben der Vertragsprüfung werde ich typischerweise im Fall von Leistungsstörungen tätig – bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie anlässlich der Beendigung des Vertrages, etwa durch Rücktritt.
Vereinsrecht
Die Bedeutung von Vereinen und Vereinsmitgliedschaften im Rechtsverkehr nimmt zu. Das Vereinsrecht in seinen Innen- und Außenverhältnissen ist ebenfalls im BGB geregelt.
Ich biete
Im Vertragsrecht
Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung im allgemeinen Vertragsrecht.
Im Vereinsrecht
Beratung und Vertretung anlässlich des Zustandekommens und der Auflösung von Vereinen, Überprüfung von Vereinssatzungen, Klärung rechtsgeschäftlicher Handlungen von Vereinen sowie Haftungs- und Steuerfragen.

Sprechen Sie mich gerne an
Ihr Anliegen verdient eine sorgfältige, auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung. Rufen Sie mich an – gemeinsam klären wir, wie ich Sie am besten unterstützen kann. Ein erstes Telefonat ist unverbindlich.
