Rechtsgebiet

Vertragsrecht & Vereinsrecht

Vertragsprüfung, Leistungsstörungen, Vertragsbeendigung und Vereinsrecht – strukturiert und praxisnah.

Allgemeines Vertragsrecht und Vereinsrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch als Rahmen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unter anderem das Recht über das Zustandekommen von Verträgen, ihre Beendigung und insbesondere das Leistungsstörungsrecht – also die Bestimmungen, die gelten sollen, wenn Verpflichtungen aus Verträgen nicht, unzureichend oder verspätet erfüllt werden.

Jeder Vertragstyp misst sich am BGB

Ob Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- oder Leasingvertrag – jeder Vertragstyp misst sich an den Vorgaben des BGB. Entscheidend ist, was geschuldet ist: ein Erfolg, eine Leistung oder eine Ware.

Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Eine zentrale Rolle bei der anwaltlichen Vertretung spielt die Überprüfung von Verträgen. Grundsätzlich gilt Privatautonomie, d. h. im Grundsatz Vertragsfreiheit – allerdings begrenzt durch „Treu und Glauben“, Sittenwidrigkeit, Diskriminierungsverbote und Verbraucherschutz.

Leistungsstörungen und Vertragsbeendigung

Neben der Vertragsprüfung werde ich typischerweise im Fall von Leistungsstörungen tätig – bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie anlässlich der Beendigung des Vertrages, etwa durch Rücktritt.

Vereinsrecht

Die Bedeutung von Vereinen und Vereinsmitgliedschaften im Rechtsverkehr nimmt zu. Das Vereinsrecht in seinen Innen- und Außenverhältnissen ist ebenfalls im BGB geregelt.

Ich biete

Im Vertragsrecht

Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung im allgemeinen Vertragsrecht.

Im Vereinsrecht

Beratung und Vertretung anlässlich des Zustandekommens und der Auflösung von Vereinen, Überprüfung von Vereinssatzungen, Klärung rechtsgeschäftlicher Handlungen von Vereinen sowie Haftungs- und Steuerfragen.

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Persönliche Beratung

Sprechen Sie mich gerne an

Ihr Anliegen verdient eine sorgfältige, auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung. Rufen Sie mich an – gemeinsam klären wir, wie ich Sie am besten unterstützen kann. Ein erstes Telefonat ist unverbindlich.

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