Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht, Verbrauchsteuerrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht, Tabaksteuerrecht und Tabaksteuerstrafrecht
Ich biete:
Verteidigung in Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt/dem Hauptzollamt sowie in gerichtlichen Steuerstrafverfahren.
Im Steuerstrafrecht geraten Sie mit dem Finanzamt, im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit der Zollverwaltung, d. h. dem Hauptzollamt (HZA) in Kontakt. Innerhalb des Warenverkehrs der Europäischen Union bestehen diverse Beschränkungen, die Bewegung von Waren von einem EU-Land in ein anderes ist steuerrechtlich reguliert.
Bei Verbringung etwa von Tabakwaren von einem EU-Staat in einen anderen handelt es sich um eine Steuerstraftat, wenn die Lieferung, sofern sie Freibeträge oder Freigrenzen überschreitet, nicht mit dem einschlägigen Tabaksteuersatz versteuert wurde. Wenn Sie beispielsweise aus einer Reise nach Polen mehr als 800 Zigaretten mitbringen, gilt dies grundsätzlich als gewerbliche Lieferung, die mit dem einschlägigen Tabaksteuersatz zu versteuern ist - neuerdings auch dann, wenn die Tabakwaren an Verwandte verschenkt werden sollen. Wenn Sie am deutschen Flughafen nichts deklarieren, machen Sie sich strafbar.
Ein anderes ist die unerlaubte Herstellung von Tabakwaren im Inland oder der Bezug in großem Stil aus anderen EU- und nicht EU-Ländern, dies ist für die Zollfahndung von großem Interesse.
Für Steuerstrafsachen (betreffend sowohl Landessteuern wie z. B. Einkommensteuer als auch die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern) sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Amts- und Landgerichte zuständig. Es kommt in derartigen Fällen darauf an, frühzeitig mit der Finanzbehörde Kontakt aufzunehmen, d. h. bevor das Verfahren in strafrechtliche Kanäle fließt.
Das Finanzamt hat primär Interesse an der Steuerrealisierung, an der Bestrafung erst in zweiter Linie.