Steuerstrafrecht, Verbrauchsteuerrecht, Tabaksteuerrecht
Im Steuerstrafrecht geraten Sie mit dem Finanzamt in Kontakt, im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit der Zollverwaltung, insbesondere dem Hauptzollamt (HZA).
Ich biete
Verteidigung in Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt bzw. dem Hauptzollamt sowie in gerichtlichen Steuerstrafverfahren.
Warenverkehr in der EU
Innerhalb des Warenverkehrs der Europäischen Union bestehen diverse Beschränkungen – die Bewegung von Waren von einem EU-Land in ein anderes ist steuerrechtlich reguliert.
Tabaksteuer: typische Konstellationen
Bei der Verbringung von Tabakwaren von einem EU-Staat in einen anderen handelt es sich um eine Steuerstraftat, wenn die Lieferung Freibeträge oder Freigrenzen überschreitet und nicht mit dem einschlägigen Tabaksteuersatz versteuert wurde.
Herstellung und Großbezug
Ein anderes ist die unerlaubte Herstellung von Tabakwaren im Inland oder der Bezug in großem Stil aus anderen EU- und Nicht-EU-Ländern. Beides ist für die Zollfahndung von großem Interesse.
Zuständige Gerichte
Für Steuerstrafsachen – betreffend sowohl Landessteuern wie die Einkommensteuer als auch die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern – sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Amts- und Landgerichte zuständig.
Früher Kontakt zahlt sich aus
In derartigen Fällen kommt es darauf an, frühzeitig mit der Finanzbehörde Kontakt aufzunehmen, d. h. bevor das Verfahren in strafrechtliche Kanäle fließt.
Das Finanzamt hat primär Interesse an der Steuerrealisierung – an der Bestrafung erst in zweiter Linie.

Sprechen Sie mich gerne an
Ihr Anliegen verdient eine sorgfältige, auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung. Rufen Sie mich an – gemeinsam klären wir, wie ich Sie am besten unterstützen kann. Ein erstes Telefonat ist unverbindlich.