Einführung
Fragen und Probleme, die familienrechtliche Auseinandersetzungen aufwerfen, sind existenziell. Typischerweise befinden Sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation.
Es geht um die Konsequenzen von Scheidung und Trennung, Unterhaltsfragen, Regelungen zu den Kindern – also zum Sorgerecht, zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgangsrecht. Zentral sind die Bereiche Vermögen (und auch Schulden) im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, die Aufteilung von gemeinsamen Immobilien, Konten oder Krediten.
Sie wünschen sich Sicherheit im Hinblick auf die Zukunft, die Sie auch weiterhin planen können wollen – daher liegt in allen Bereichen ein besonderer Schwerpunkt auf der Kostentransparenz.
Darauf zielt sowohl meine Beratung als auch die außergerichtliche bzw. gerichtliche Interessenwahrnehmung durchgehend ab:
- im Blick zu behalten, was an Kosten auf den Mandanten zukommt,
- was praktikabel ist – etwa bei Unterhaltsvereinbarungen –
- und was die Angelegenheit dauerhaft und nicht nur übergangsweise löst und befriedet.
1. Scheidung – ja oder nein?
Zuweilen führt die Erstberatung dazu, dass Mandanten sich gegen eine Scheidung entscheiden. Manchmal ist die Trennung ohne Scheidung die bessere Wahl. Die finanziellen Vor- und Nachteile sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Diese Beratung hat fairerweise immer stattzufinden, bevor die Einzelheiten einer einvernehmlichen oder streitigen Scheidung erörtert werden.
2. Einvernehmliche Scheidung – wie am günstigsten?
Nur wenn Sie vollkommen überzeugt sind, „dass es nicht mehr weitergeht“, ist die nächste Frage, ob man sich eventuell einvernehmlich scheiden lassen kann.
Anwaltszwang und die Ausnahme
Grundsätzlich besteht Anwaltszwang für beide Beteiligte – es sei denn, es sind keine weiteren Angelegenheiten streitig. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere Partner im Gerichtstermin zustimmt. Das ist die einvernehmliche Scheidung. Man „spart“ den zweiten Anwalt.
Voraussetzung: außergerichtliche Einigung
Das setzt aber voraus, dass Sie sich außergerichtlich über alles geeinigt haben. Dies geschieht regelmäßig durch einen vor einem Notar geschlossenen Ehevertrag.
Inhalt eines Ehe- oder Scheidungsfolgenvertrages
Alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen können Sie in einem solchen Ehe- oder auch Scheidungsfolgenvertrag regeln:
- die Nutzung bzw. Aufteilung der ehelichen Wohnung,
- Unterhaltsfragen,
- die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens,
- die Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichs,
- die Teilung der durch die Scheidung insgesamt verursachten Kosten.
Sie erhalten von mir eine Notarempfehlung, die eine zeitnahe Aufsetzung des Vertrages garantiert.
3. Versorgungsausgleich
Regelmäßig wird von Amts wegen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Aufteilung der Renten – es sei denn, die Beteiligten schließen ihn im Ehevertrag aus.
Das Auskunftsverfahren kann dauern
Dieses Auskunftsverfahren zieht die Scheidung in die Länge. Es sind zunächst die Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen; diese werden an die Rentenversicherungen übersandt, welche die Anwartschaften berechnen. Wirkt ein Partner nur schleppend mit, kann das Verfahren zäh werden.
Die Gerichte verhängen Ordnungsgelder und bemühen sich um einen zügigen Fortgang – aber auf diese Längen im Verfahren sollten Sie sich einstellen.
4. Wenn nicht einvernehmlich?
Wenn Sie sich mit Ihrem Partner nicht auf einen Ehevertrag einigen können und auch die Scheidung ansonsten nicht einvernehmlich ist und viele Streitpunkte aufwirft, müssen einige – aber nicht alle – der mit der Scheidung zusammenhängenden streitigen Fragen im Zuge des Scheidungsverfahrens geklärt werden.
5. Wie berechnen sich die Anwaltsgebühren?
Der Streitwert als Grundlage
Üblicherweise wird als Streitwert für die Anwaltsgebühren das gemeinsame dreimonatige Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde gelegt.
Beispielrechnung
Er: 2 000 € netto | Sie: 2 000 € netto
Summe: 4 000 € × 3 Monate = 12 000 € Streitwert
Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs sowie der Streitwert für Ansprüche, die mit eingefordert werden. Insbesondere beim Zugewinn treiben hohe wechselseitige Forderungen den Streitwert in die Höhe.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Für die Anwaltsgebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier gibt es für jeden Streitwert und für die jeweils entstehenden Gebühren – etwa Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr – Tabellen, anhand derer sich die Anwaltsgebühren bemessen.
Ein Streitwert von 12 000 € bedeutet also nicht 12 000 € Anwaltsgebühren, sondern lediglich den Maßstab der RVG-Tabelle, nach dem sich die Gebühren bestimmen.
Wenn für den Versorgungsausgleich etwa 1 000 € angesetzt werden (das wäre im unteren Bereich), entstünde im obigen Beispiel ein Streitwert von 13 000 €. Sofern kein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, würden sich in einem solchen Fall die derzeitigen Anwaltsgebühren laut RVG-Tabelle auf 2 127,12 € belaufen.
Vermögen erhöht den Streitwert
Vorhandenes Vermögen wie etwa Immobilien oder Ersparnisse wird werterhöhend mit derzeit 5 bis 10 % einbezogen – abhängig auch vom Gerichtsbezirk.
6. Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich kann den gerichtlichen Streitwert zusätzlich deutlich in die Höhe treiben. Hier ist entscheidend, was wechselseitig geltend gemacht – also vom anderen gefordert – wird.
Antrag, Ehezeit und Berechnung
Der Zugewinnausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt. Zugewinn ist der Unterschied zwischen End- und Anfangsvermögen eines jeden Beteiligten bezogen auf die Ehezeit. Wer am Ende der Ehe den höheren Gewinn erzielt hat, muss ihn gegenüber dem Partner ausgleichen.
7. Miteigentum an Immobilien
Wenn Sie Miteigentümer einer Immobilie sind, müssen Sie sich nicht zwangsläufig im Scheidungsverfahren darüber einigen.
Sie können auch über die Scheidung hinaus das gemeinsame Eigentum aufrechterhalten und die Frage des gemeinsamen Verkaufs oder der Vermietung nach Rechtskraft der Scheidung erwägen.
Voraussetzung ist, dass Sie noch miteinander kommunizieren können; andernfalls empfiehlt sich die Klärung im Zuge der Scheidung.
8. Ehewohnung und Hausrat
Zuweisung der Ehewohnung
Davon unabhängig ist die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats möglich. Dazu können bei Gericht Anträge gestellt werden. Geregelt werden keine Eigentumsverhältnisse, sondern Nutzungsrechte.
Das Gericht weist einem Ehegatten die Wohnung zu, wenn dieser auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände
Zudem können Sie vom Ehepartner verlangen, dass er Ihnen anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet – wenn Sie auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen sind als Ihr Partner.
Nutzungsentschädigung und Ausgleichszahlungen
Für die Überlassung der Wohnung bzw. der Haushaltsgegenstände können eine Nutzungsentschädigung bzw. Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.
9. Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist in der Regel einzuhalten – nur in schwerwiegenden Fällen kann darauf verzichtet werden.
Eine Trennung kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung vollzogen werden; allerdings werden Sie dies nur vortragen können, wenn der andere Ehepartner dies auch bestätigt und nicht die Trennung bestreitet. Der Beweis einer räumlichen Trennung innerhalb einer Wohnung ist kaum zu führen.
10. Unterhalt
Drei Arten von Unterhalt
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt sowie dem Kindesunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme. Gemäß dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollen die Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung selbst für ihren Unterhalt aufkommen,
also wirtschaftlich voneinander unabhängig werden. Es besteht Erwerbsobliegenheit,
d. h. die Pflicht, eine angemessene Arbeit aufzunehmen. Ausnahmsweise können aber Unterhaltspflichten aus Gründen wie Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit hergeleitet werden, die dazu führen, dass der grundsätzlich erwerbspflichtige Partner nicht arbeiten kann. Dann gilt der Grundsatz nachehelicher Solidarität, der eine Unterhaltspflicht begründen kann.
Düsseldorfer Tabelle
Anhand von Tabellen wie der Düsseldorfer Tabelle kann der monatliche Zahlbetrag aufgrund des Einkommens bestimmt werden. Zahlreiche Faktoren haben Einfluss auf das Einkommen, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird.
Ziel: langfristig tragfähige Lösung
Auch hier gilt: Am sinnvollsten ist nicht das starre Haften am Tabellenunterhalt, sondern das intensive Bemühen um eine für alle Beteiligten langfristig praktikable und verträgliche Unterhaltsregelung. Andernfalls wird endlos prozessiert bzw. womöglich noch vollstreckt.
Der Unterhaltsvergleich zielt auf einen möglichst fairen Ausgleich zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf der einen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers auf der anderen Seite.
Mein Bestreben: Einigung statt Unterhaltskrieg
Mein Bestreben ist es daher, im Unterhaltsrecht auf Einigungen hinzuwirken. Manchmal ist der Weg dorthin zäh – das gilt auch bei der Aushandlung im Gerichtssaal zu schließender Vereinbarungen –, aber das Ergebnis ist einem dauerhaften Unterhaltskrieg immer vorzuziehen. Es macht die Zukunft planbarer und schafft zumindest schon einmal auf einem Gebiet Rechtsfrieden.
Streitwert in Unterhaltsverfahren
Der Streitwert in Unterhaltsverfahren bemisst sich nach dem 12-fachen des geforderten monatlichen Unterhaltsbetrags, also dem Jahreswert. Werden lediglich Differenzen zum laufenden Unterhalt geltend gemacht, ist der jährliche Differenzbetrag entscheidend. Geltend gemachte Unterhaltsrückstände erhöhen den Streitwert.
11. Minderjährige Kinder
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt
Die Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht – dieses bleibt auch nach Rechtskraft der Scheidung bestehen. Sie müssen sich aber über den Lebensmittelpunkt, das Umgangsrecht und den Unterhalt einig sein.
Umgangsrecht und Wechselmodell
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, hat ein Umgangsrecht. Modelle wie das Wechselmodell (50/50-Zeitaufteilung) sind möglich.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen – das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht –, ist Teil des Sorgerechts und wird zuweilen einem Elternteil allein übertragen. Auch dafür bzw. dagegen kann man „kämpfen“ – natürlich auch um Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
Kindesunterhalt
Der nicht betreuende Elternteil ist zum Kindesunterhalt verpflichtet; dessen Höhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Alter des Kindes – auch hier gilt die Düsseldorfer Tabelle.
Im Vordergrund: das Kindeswohl
Was Umgang, Sorgerecht und Aufenthalt anbelangt, steht für die Gerichte stets das Kindeswohl im Vordergrund. Dabei spielt der Kindeswille durchaus eine zentrale Rolle – und zwar umso mehr, je älter das Kind ist. Der Kindeswille wird durch Anhörung der Kinder durch die Gerichte ermittelt.
Jugendamt und Verfahrensbeistand
Das Jugendamt wird immer beteiligt. Zusätzlich bestellen die Gerichte vielfach Verfahrenspfleger (Verfahrensbeistände), die als Anwälte der Kinder fungieren und sowohl mit den Eltern als auch den Kindern Gespräche führen, um zu ermitteln, welche Regelungen dem Kindeswohl am ehesten entsprechen.
Die Gerichte orientieren sich sehr stark an den Empfehlungen der Verfahrensbeistände und der Jugendämter. Dies sollte man als Beteiligter wissen und sich Gesprächen nicht verschließen.
Sorgerecht und Kommunikationsbasis
Das Sorgerecht wird nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern derart erschwert ist, dass es sich nachteilig auf die Kinder auswirkt. Regelmäßig gilt aber der Grundsatz, dass Kinder Vater und Mutter gleichermaßen „brauchen“ und dementsprechend auch das Sorgerecht nach Möglichkeit gemeinsam ausgeübt werden soll.
Umgang: Was den Kindern gut tut
Ähnlich verhält es sich beim Umgang: Entscheidend ist, was den Kindern gut tut und den Kontakt zu beiden Elternteilen fördert. Nicht entscheidend sind ein ähnlicher Erziehungsstil oder ähnliche Ansichten in Dingen des täglichen Lebens. Eltern sollten sich in Trennungssituationen verständigen können; sie müssen aber nicht alles ähnlich sehen oder regeln. Wichtig ist, dass eine Kommunikationsbasis besteht.
Ist sie nicht vorhanden, empfehlen Jugendamt, Verfahrensbeistand und die Gerichte regelmäßig und dringend die Inanspruchnahme professioneller Hilfe – d. h. Eltern- und Erziehungsberatung.
Was die Gerichte erwarten
- Stabilität für die Kinder
- Kontakt zu beiden Elternteilen
- Vermeiden von Konflikten vor dem Kind
In allen Belangen entscheidet – sofern keine Einigung möglich ist – auf Antrag das Familiengericht. Welche Anträge sinnvoll sind, besprechen wir gemeinsam.
12. Meine Leistungen
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in:
- Unterhaltsfragen (Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt)
- Angelegenheiten des Umgangsrechts
- Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Beratung in Trennungssituationen
- Vertretung bei einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Scheidungen
Dabei bin ich bemüht, im Vorfeld der Scheidung auf den Abschluss eines notariellen Ehe- bzw. Scheidungsfolgenvertrages hinzuwirken, da dies im Sinne der Beteiligten im Gegensatz zu kostspieligen gerichtlichen Vergleichen die günstigere und in der Regel auch zeitsparendere Alternative darstellt. Der Inhalt des Notarvertrages wird gemeinsam mit dem Mandanten besprochen und vorbereitet.
13. Rechtsschutzversicherung
Siehe aber die Hinweise zur Prozesskostenhilfe.

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