Familienrecht

Familienrecht

Zuweilen führt die Erstberatung dazu, dass Mandanten sich gegen eine Scheidung entscheiden. Manchmal ist die Trennung ohne Scheidung die bessere Wahl. Die finanziellen Vor- und Nachteile sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Eine Rechtsschutzversicherung tritt in Familien- und insbesondere in Scheidungssachen nicht ein, weil die Kosten für die Versicherung unkalkulierbar sind.

Grundsätzlich besteht Anwaltszwang für beide Beteiligte, es sei denn, es sind keine weiteren Angelegenheiten streitig. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt, der andere Partner im Gerichtstermin zustimmt (einvernehmliche Scheidung).

Alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen können Sie in einem Scheidungsfolgenvertrag regeln. Das umfasst die Nutzung/Aufteilung der ehelichen Wohnung, Unterhaltsfragen, die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichs, auch die Teilung der durch die Scheidung insgesamt verursachten Kosten usw. 

Wenn die Beteiligten sich nicht auf einen Ehevertrag einigen können und auch die Scheidung ansonsten nicht einvernehmlich ist, müssen mit der Scheidung zusammenhängende streitige Fragen im Zuge des Scheidungsverfahrens geklärt werden. Bei diesen nicht einvernehmlichen Scheidungen laufen Sie Gefahr, hohe Anwalts- und Gerichtsgebühren zu produzieren.

Insbesondere kann der Zugewinnausgleich den gerichtlichen Streitwert in die Höhe treiben, der am Ende auch der Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt wird. Der Zugewinnausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt. Zugewinn ist der Unterschied zwischen End- und Anfangsvermögen eines jeden Beteiligten bezogen auf die Ehezeit. Wer am Ende der Ehe den höheren Gewinn erzielt hat, muss ihn gegenüber dem Partner ausgleichen. 

Regelmäßig wird von Amts wegen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Aufteilung der Renten, es sei denn, die Beteiligten schließen ihn im Ehevertrag aus. 

Das Trennungsjahr ist in der Regel einzuhalten, nur in schwerwiegenden Fällen kann darauf verzichtet werden. Eine Trennung kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, allerdings werden Sie dies nur vortragen können, wenn der andere Ehepartner dies auch bestätigt und nicht die Trennung bestreitet. Der Beweis einer räumlichen Trennung innerhalb einer Wohnung ist kaum zu führen.

Ich biete:

Außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in Unterhaltsfragen (Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt), in Angelegenheiten des Umgangsrechts, des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beratung in Trennungssituationen, Vertretung bei einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Scheidungen

Dabei bin ich bemüht, im Vorfeld der Scheidung auf den Abschluss eines notariellen Ehe- bzw. Scheidungsfolgenvertrages hinzuwirken, da dies im Sinne der Beteiligten im Gegensatz zu kostspieligen gerichtlichen Vergleichen die günstigere und in der Regel auch zeitsparendere Alternative darstellt (siehe oben). Der Inhalt des Notarvertrages wird gemeinsam mit dem Mandanten besprochen und vorbereitet.