Familienrecht – mit Augenmaß und Weitblick
Familienrechtliche Fragen sind fast immer mit starken Emotionen verbunden.
Mein Ziel ist es, klare, praktikable und wirtschaftlich tragfähige Lösung zu finden – anstelle endloser Gerichtsverfahren.
Eheschließung, eheliche Lebensgemeinschaft, Wirkungen der Ehe, Fragen des Güterstandes, Unterhalt bei Getrenntleben, Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt, Abstammungsfragen, Verwandtschaft, Vater- und Mutterschaft, nichteheliche Kinder, Kindesunterhalt, Umgang mit minderjährigen Kindern, Adoption, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft - das alles ist Familienrecht.
Zur Scheidung hilft der Leitfaden zur Scheidung weiter.
Dort werden auch Fragen zu minderjährigen Kindern erörtert, da im Scheidungsverfahren regelmäßig Regelungen getroffen werden müssen, wenn gemeinsame minderjährige Kinder mit beteiligt sind und die Beteiligten bereits in Trennung leben.
Kinder und nicht miteinander verheiratete Eltern
Bei nicht verheirateten in Trennung lebenden Eltern liegt das alleinige Sorgerecht immer
zunächst bei der Mutter.
Gemeinsames Sorgerecht kann durch Erklärung beim Jugendamt begründet werden, ansonsten kann der Vater einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass das Sorgerecht gemeinsam
ausgeübt wird.
Zudem kann der Vater seine Vaterschaft anerkennen, damit er rechtlich als solcher
gilt.
Das Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist Teil des Sorgerechts und wird zuweilen einem Elternteil allein übertragen.
Auch dafür bzw. dagegen kann man „kämpfen“, natürlich auch um Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, hat ein Umgangsrecht.
Modelle wie das Wechselmodell (50/50-Zeitaufteilung) sind möglich.
Was Umgang, Sorgerecht und Aufenthalt anbelangt, steht für die Gerichte stets das Kindeswohl im Vordergrund. Dabei spielt der Kindeswille durchaus eine zentrale Rolle, und zwar umso mehr, je älter das Kind ist.
Der Kindeswille wird durch Anhörung der Kinder durch die Gerichte ermittelt.
Das Jugendamt wird immer beteiligt.
Zusätzlich bestellen die Gerichte vielfach noch Verfahrenspfleger (Verfahrensbeistände),
die als Anwälte der Kinder fungieren und sowohl mit den Eltern als auch den
Kindern Gespräche führen, um zu ermitteln, welche Regelungen dem Kindeswohl am
ehesten entsprechen.
Die Gerichte orientieren sich sehr stark an den Empfehlungen der Verfahrensbeistände und der Jugendämter. Dies sollte man als Beteiligter wissen und sich Gesprächen nicht verschließen.
Das Sorgerecht wird nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern derart erschwert ist, dass es sich nachteilig auf die Kinder auswirkt.
Regelmäßig gilt aber der Grundsatz, dass Kinder Vater und Mutter gleichermaßen „brauchen“ und dementsprechend auch das Sorgerecht nach Möglichkeit gemeinsam ausgeübt werden soll.
Ähnlich verhält es sich beim Umgang: Entscheidend ist, was den Kindern gut tut und den Kontakt zu beiden Elternteilen fördert.
Nicht entscheidend sind ein ähnlicher Erziehungsstil oder ähnliche Ansichten in Dingen des
täglichen Lebens. Eltern sollten sich in Trennungssituationen verständigen können, sie müssen aber nicht alles ähnlich sehen oder regeln. Wichtig ist, dass eine Kommunikationsbasis besteht. Ist sie nicht vorhanden, empfehlen Jugendamt, Verfahrensbeistand und die Gerichte regelmäßig und dringend die Inanspruchnahme professioneller Hilfe, d. h. Eltern- und Erziehungsberatung.
Erwünscht sind gerichtlicherseits also Stabilität für die Kinder, Kontakt zu beiden
Elternteilen und das Vermeiden von Konflikten vor dem Kind.
In allen Belangen entscheidet, sofern keine Einigung möglich ist, auf Antrag das Familiengericht.
Welche Anträge man sinnvollerweise stellt, wird zwischen Ihnen und mir besprochen.
Der nicht betreuende Elternteil ist zum Kindesunterhalt verpflichtet („barunterhaltspflichtig“),
dessen Höhe sich nach dem Einkommen und dem Alter des Kindes richtet.
Anhand der Düsseldorfer Tabelle kann der monatliche Zahlbetrag aufgrund des Einkommens bestimmt werden. Zahlreiche Faktoren haben Einfluss auf das Einkommen, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird.
Kindesunterhalt ist grundsätzlich nicht verhandelbar, d. h. die Eltern können nicht
wechselseitig darauf verzichten.
Allerdings: Am sinnvollsten ist nicht das starre Haften am Tabellenunterhalt, sondern
intensives Bemühen um eine für alle Beteiligten langfristig praktikable und verträgliche Unterhaltsregelung.
Ein Unterhaltsvergleich zielt auf einen möglichst fairen Ausgleich zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (das ist der nicht betreuende Elternteil) auf der einen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers (Kind) auf der anderen Seite.
Verhandlungen mit der Gegenseite, auch wenn sie zeitintensiv sein mögen, lohnen sich in jedem Fall, diese Vergleichsbemühungen sind im Unterhaltsrecht zentral und wichtiger Bestandteil
anwaltlicher Vertretung.
Betreuungsunterhalt für den Elternteil, der das Kind betreut, ist für mind. 3 Jahre nach Geburt
möglich, oft länger.
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung tritt in Familien- und insbesondere in Scheidungssachen nicht ein, weil die Kosten für die Versicherung unkalkulierbar sind. Siehe aber die Hinweise zur Prozesskostenhilfe.
Ich biete
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in Unterhaltsfragen (Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt), in Angelegenheiten des Umgangsrechts, des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beratung in Trennungssituationen sowie Vertretung bei einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Scheidungen,
Vertretung in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten
Dabei bin ich bemüht, im Vorfeld der Scheidung auf den Abschluss eines notariellen Ehe- bzw. Scheidungsfolgenvertrages hinzuwirken, da dies im Sinne der Beteiligten im Gegensatz zu kostspieligen gerichtlichen Vergleichen die günstigere und in der Regel auch zeitsparendere Alternative darstellt. Der Inhalt des Notarvertrages wird gemeinsam mit dem Mandanten besprochen und vorbereitet.

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