Erbrecht

Erbrecht

Wenn Sie kein Testament hinterlassen, gilt gesetzliche Erbfolge, d. h. Sie überlassen alles, was  nach Ihrem Tode geschehen soll, dem Gesetzgeber. 

Die gesetzliche Erbfolge ist komplex und soll hier nur angerissen werden. Sie regelt sich u. a. nach „Ordnungen“: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, der zweiten Ordnung seine Eltern und deren Abkömmlinge, der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, der vierten Ordnung Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge. Verwandte einer ranghöheren Ordnung schließen Verwandte einer rangniedrigeren Ordnung von der Erbfolge aus; innerhalb derselben Ordnung schließen nähere Verwandte die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte neben den Erben der 1. Ordnung. Versterben Sie kinderlos, ist Ihr überlebender Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe. Neben Großeltern und deren Abkömmlingen erbt er (grundsätzlich, der Güterstand, in dem Sie mit dem überlebenden Ehegatten lebten, ist mitentscheidend) ¾ des Nachlasses. 

Wenn Ihnen etwas daran liegt, dass Ihr Nachlass in die Hände gelangt, die Sie für richtig halten, sollten Sie ein notarielles Testament errichten und bei Gericht hinterlegen. 

Der gesetzliche Erbe ist enterbt, wenn er laut Testament nicht zum Erben berufen worden ist. Das geschieht entweder durch Erbeinsetzung eines anderen oder durch ausdrückliche Enterbung. Der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Erbe hat Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen kann sogar der Pflichtteil entzogen werden.

Der von Ihnen Bedachte muss unter Umständen Erbschaftssteuer zahlen. Freibeträge bestehen hier für den Ehegatten, die Abkömmlinge sowie deren Kinder, Einzelheiten finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. 
Zur Ausnutzung der Freibeträge kann in Zeitabständen von 10 Jahren jeweils Vermögen übertragen werden.  Anrechnungsfähig für die Höhe des Erbes bzw. der Schenkung sind vorausgegangene Schenkungen, aber nur, wenn sie nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. 

Ich biete: 

- Rechtliche Beratung zu Testamentserstellungen und -auslegungen 

- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Erben bzw. Erbengemeinschaften nach Eintritt des Erbfalls 

- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bzw. Vertretung gegenüber Pflichtteilsberechtigten   

Zermürbende Gerichtsverfahren sollten nach Möglichkeit vermieden, stattdessen die Parteien mittels außergerichtlicher Beratung und Vertretung einem abschließend befriedenden vermögensrechtlichen Ausgleich zugeführt werden. 
Angesichts in der Regel hoher emotionaler Betroffenheit der Parteien ist für eine zielführende Streitbeilegung die versachlichte Auseinandersetzung unerlässlich.