Rechtsgebiet

Erbrecht

Testamente, Pflichtteile, Erbengemeinschaften – für einen geordneten Nachlass und befriedende Lösungen.

Erbrecht – Nachlass gestalten und Ansprüche sichern

Wer kein Testament hinterlässt, überlässt alles, was nach seinem Tode geschehen soll, dem Gesetzgeber. Das ist selten das, was Erblasser sich wünschen – und es ist fast nie das, was die Erben erwarten.

Gesetzliche Erbfolge – ein kurzer Überblick

Die gesetzliche Erbfolge ist komplex und soll hier nur angerissen werden. Sie regelt sich unter anderem nach „Ordnungen“:

  • Erste Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers
  • Zweite Ordnung: seine Eltern und deren Abkömmlinge
  • Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • Fünfte und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Verwandte einer ranghöheren Ordnung schließen Verwandte einer rangniedrigeren Ordnung von der Erbfolge aus; innerhalb derselben Ordnung schließen nähere Verwandte die entfernteren aus.

Erbrecht des Ehegatten

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte neben den Erben der 1. Ordnung. Versterben Sie kinderlos, ist Ihr überlebender Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe: Neben Großeltern und deren Abkömmlingen erbt er – grundsätzlich und abhängig vom Güterstand – drei Viertel des Nachlasses.

Notarielles Testament

Wenn Ihnen etwas daran liegt, dass Ihr Nachlass in die Hände gelangt, die Sie für richtig halten, sollten Sie ein notarielles Testament errichten und bei Gericht hinterlegen.

Enterbung und Pflichtteil

Der gesetzliche Erbe ist enterbt, wenn er laut Testament nicht zum Erben berufen wurde – entweder durch Erbeinsetzung eines anderen oder durch ausdrückliche Enterbung. Der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Erbe hat Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen kann sogar der Pflichtteil entzogen werden.

Erbschaftsteuer und Freibeträge

Der von Ihnen Bedachte muss unter Umständen Erbschaftsteuer zahlen. Freibeträge bestehen für den Ehegatten, die Abkömmlinge sowie deren Kinder; Einzelheiten regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Zur Ausnutzung der Freibeträge kann in Zeitabständen von zehn Jahren jeweils Vermögen übertragen werden. Anrechnungsfähig für die Höhe des Erbes bzw. der Schenkung sind vorausgegangene Schenkungen – aber nur, wenn sie nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Ich biete

  • Rechtliche Beratung zu Testamentserstellungen und -auslegungen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Erben bzw. Erbengemeinschaften nach Eintritt des Erbfalls
  • Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bzw. Vertretung gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Ziel: versachlichte Auseinandersetzung

Zermürbende Gerichtsverfahren sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Stattdessen führe ich die Parteien durch außergerichtliche Beratung und Vertretung einem abschließend befriedenden vermögensrechtlichen Ausgleich zu. Angesichts der in der Regel hohen emotionalen Betroffenheit ist für eine zielführende Streitbeilegung die versachlichte Auseinandersetzung unerlässlich.

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Persönliche Beratung

Sprechen Sie mich gerne an

Ihr Anliegen verdient eine sorgfältige, auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung. Rufen Sie mich an – gemeinsam klären wir, wie ich Sie am besten unterstützen kann. Ein erstes Telefonat ist unverbindlich.