Arbeitsrecht

Ich biete:

Rechtliche Begleitung  

im Vorfeld von Arbeitsverhältnissen insbesondere durch Beratung und Prüfung von Arbeitsverträgen

während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, beispielsweise im Zusammenhang mit Abmahnungen, Entgeltansprüchen, Mobbing am Arbeitsplatz, Schadenersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Rechte bei Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung  

anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, in der Regel durch Kündigung, rechtssichere Aushandlung von Aufhebungsverträgen mit Abfindungen 

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, zahlt es sich auf jeden Fall aus, anwaltliche Hilfe sofort in Anspruch zu nehmen. Sich gegen die Kündigung zu wehren, lohnt sich fast immer.

Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. 

Sie sollten mich sofort kontaktieren, wenn Sie die schriftliche Kündigung erhalten haben. Aufhebungsverträge sollten nur nach ausführlicher Beratung und nicht voreilig unterschrieben werden.

Arbeitsverträge, aber auch Tarifverträge, können bestimmen, dass gewisse Ansprüche (auf Lohn, Gratifikation, Überstundenvergütungen usw.) verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Ein Tarifvertrag kann z.B. für Ihr Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass Ihr Arbeitsvertrag darauf hinweist und ohne dass Sie sich dessen bewusst sind - z. B. wenn er für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Einholung frühzeitigen anwaltlichen Rechtsrats beugt dem Verfall solcher Ausschlussfristen vor.

Bei Abmahnungen gilt zwar keine Klagefrist, aber es lohnt sich, die Abmahnung zeitnah überprüfen zu lassen, oft scheitert sie bereits an Formalien. Ob es dann sinnvoll ist, sie direkt zu beanstanden oder bis auf weiteres still zu halten, muss im Beratungsgespräch geklärt werden.

Zum Mutterschutz: Die Kündigung einer Schwangeren ist unzulässig. War allerdings  dem Arbeitgeber bei Kündigung die Schwangerschaft nicht bekannt, müssen Sie ihm diese innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung anzeigen, sonst wird die Kündigung wirksam.